Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen Fragen des Streitfalls nicht geäußert, so dass diese nicht einmal sechs Minuten gedauert habe, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler des Finanzgericht dar.

Zwar kann das Recht auf Gehör auch durch unzureichende tatsächliche oder rechtliche Erörterung der Streitsache in der mündlichen Verhandlung verletzt werden. Ein Gericht ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte [1].
Der Kläger hatte seinerseits die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung dem Finanzgericht ‑über seine schriftlichen Darlegungen hinaus- persönlich vorzutragen. Auf Grund der Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17.10.2013 steht fest, dass der Kläger das Wort erhalten hat. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er sich nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juli 2015 – X R 41/13
- BFH, Beschlüsse vom 23.08.2007 – X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320, unter II. 2.a; und vom 26.08.2010 – X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, unter III. 4.a[↩]
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