Ablehnung einer Besetzungsrüge

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Ablehnung einer Besetzungsrüge

Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen1. Ein Zulassungsgrund ist dabei nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird.

Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war2.

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im hier entschiedenen Fall nicht vor:

Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Finanzgericht war nicht willkürlich. Denn Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters … sind aus dem Vortrag der Kläger nicht erkennbar. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit3. Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass der Richter … seine Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht unterzeichnet hat, geht bereits deshalb ins Leere, weil sich in der dem Bundesfinanzhof vorliegenden Prozessakte des Finanzgericht eine vom Richter … unterschriebene dienstliche Äußerung befindet. Im Übrigen sieht § 44 Abs. 3 ZPO lediglich eine dienstliche Äußerung des Richters vor, die -anders als z.B. Urteile (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO)- nicht zu unterzeichnen ist. Vielmehr reicht auch eine mündliche Äußerung in der mündlichen Verhandlung aus4.

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Künftige Gesetzesänderung und heutige Gerichtsverfahren

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2017 – IX B 84/17

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 10.03.2015 – V B 108/14, BFH/NV 2015, 849, unter 2.a; und vom 04.05.2016 – V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a aa[]
  2. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a bb; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 8, jeweils m.w.N.[]
  3. vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 52; BFH, Beschluss vom 04.08.2004 – VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, unter II. 1.[]
  4. vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 68; BFH, Beschluss vom 28.06.2002 – IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45, unter 2.a[]