In seiner Entscheidung om 21.04.19931 hat der Bundesfinanzhof den Rechtssatz aufgestellt, dass eine von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) den Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO hemmt, wenn die Rechtswidrigkeit der Beauftragung festgestellt wird.

Dass demgegenüber rechtmäßige Prüfungsmaßnahmen die Hemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auslösen können, versteht sich für den Bundesfinanzhof von selbst.
Wenn der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.04.1993 davon spricht, dass die Folgen der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung für den Lauf der Festsetzungsfrist nicht „geheilt“ werden könnten, dann ist damit keine Heilung i.S. des § 126 AO gemeint, sondern die „Heilung“ durch den nachträglichen Erlass einer -zweiten, jetzt- rechtmäßigen Prüfungsanordnung. Eine Äußerung zu den Folgen einer gemäß § 126 AO geheilten Gesetzesverletzung für den Lauf der Festsetzungsfrist ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
In seinem Urteil vom 15.05.20132 hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass die Beauftragung einer anderen Behörde mit der Außenprüfung eine Ermessensentscheidung darstellt, die der Begründung bedarf.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2015 – I B 66/14