Ablehnung einer Terminsverlegung

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann das Finanzgericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen des Finanzgericht zu einer Rechtspflicht, das heißt, der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird.

Ablehnung einer Terminsverlegung

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das Finanzgericht zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten1.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist andererseits nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten2. Danach haben die Beteiligten alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung bei eigener Verhinderung nicht wenigstens durch den bereits bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann3.

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Im vorliegenden ist laut Sitzungsprotokoll für die Kläger und ihren Prozessbevollmächtigten niemand erschienen, auch nicht der Prozessbevollmächtigte. Damit sind die Kläger ihrer Prozessverantwortung nicht nachgekommen.

Daran ändert im Streitfall auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts, das Erscheinen des Klägers zu 2. sei ratsam. Das persönliche Erscheinen des Klägers hat das Finanzgericht nicht angeordnet. Dass das Finanzgericht das Erscheinen des Klägers persönlich für ratsam erklärt hat, steht der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht gleich. Das Finanzgericht hat eindeutig signalisiert, dass das persönliche Erscheinen nicht erforderlich sei. Die Begründung des Finanzgericht, der Kläger zu 2. sei nur deshalb geladen worden, weil er seinen Wohnsitz in der Nähe des Gerichts habe und die Kläger damit im Fall seines Erscheinens auch persönlich vertreten gewesen wären, ist vertretbar. Dass das Finanzgericht das persönliche Erscheinen eines Klägers nicht anordnet, stellt selbst keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2013 – IX B 63/13

  1. BFH, Beschluss vom 19.10.2012 – VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 10.07.2012 – IX B 179/11, BFH/NV 2012, 1633; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58[]
  3. BFH, Beschluss vom 08.10.2012 – I B 22/12, BFH/NV 2013, 389[]
  4. BFH, Beschluss vom 20.08.2010 – IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239[]
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