Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung -selbst wenn sie begründet wäre- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte1.
Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Kläger seine Zweifel an der Objektivität des Einzelrichters erst nach Verkündung und Zustellung des Urteils geltend macht.
Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren geltend gemacht werden2, und zwar auch dann nicht, wenn die in dem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht des Richters unzutreffend sein sollte. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen des Richters. Dagegen können sich die Beteiligten mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren. Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten davor zu bewahren, dass an der Entscheidung in der ihn betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – V B 36/15
- BFH, Beschlüsse vom 10.12 2014 – V B 145/14, BFH/NV 2015, 344; und vom 17.08.2007 – IV B 143/06[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.11.1987 – VIII B 7/87, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den BFH, Beschluss vom 14.01.1971 – V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 04.07.1985 – V B 3/85, BFHE 144, 144, 149, BStBl II 1985, 555[↩]











