Das Abrechnungsverfahren (§ 218 AO) und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (§ 227 AO) stehen selbständig nebeneinander.

Deshalb muss das Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht wird, Säumniszuschläge seien aus anderen Gründen bereits nicht entstanden1.
Ebenso wenig muss das Klage- oder Revisionsverfahren bezüglich eines Abrechnungsbescheids über steuerliche Nebenleistungen wegen eines dieselben steuerlichen Nebenleistungen betreffenden, noch nicht abgeschlossenen Erlassverfahrens ausgesetzt werden.
Denn Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Abrechnungsbescheid in der Gestalt der letzten Behördenentscheidung, das ist meist die Einspruchsentscheidung über den Abrechnungsbescheid2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. August 2023 – III R 37/22