Abrechnungsverfahren, Erlassverfahren – und keine Verfahrensaussetzung

Das Abrechnungsverfahren (§ 218 AO) und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (§ 227 AO) stehen selbständig nebeneinander.

Abrechnungsverfahren, Erlassverfahren – und keine Verfahrensaussetzung

Deshalb muss das Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht wird, Säumniszuschläge seien aus anderen Gründen bereits nicht entstanden1.

Ebenso wenig muss das Klage- oder Revisionsverfahren bezüglich eines Abrechnungsbescheids über steuerliche Nebenleistungen wegen eines dieselben steuerlichen Nebenleistungen betreffenden, noch nicht abgeschlossenen Erlassverfahrens ausgesetzt werden.

Denn Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Abrechnungsbescheid in der Gestalt der letzten Behördenentscheidung, das ist meist die Einspruchsentscheidung über den Abrechnungsbescheid2.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. August 2023 – III R 37/22

  1. vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 – III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 18[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 17[]
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