Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. November 2009 – IV R 29/08










