Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.

Nach § 46 Abs. 3 AO ist die Abtretung von Ansprüchen auf Steuervergütungen der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe u.a. des Abtretungsgrundes anzuzeigen; die Anzeige ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Ist dies nicht (ordnungsgemäß) geschehen, ist die Abtretung unwirksam.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen es der vorgenannten Vorschrift genügen kann, wenn sich der Grund für die Abtretung zwar nicht unmittelbar aus den Angaben auf dem amtlichen Vordruck, sondern anderweitig, z.B. aus beigefügten Unterlagen oder der Finanzbehörde bekannten Umständen der Abtretung ergibt oder er sich zumindest ohne Weiteres ermitteln lässt. Denn die Möglichkeit einer „Auslegung“, auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen haben, ist selbstredend dann nicht gegeben, wenn es an jeglichen Angaben in dem amtlichen Vordruck fehlt. Es widerspräche offenkundig dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift, dass die Abtretungsanzeige auf einem amtlichen Vordruck abzugeben ist, zuzulassen, dass dieser Vordruck teilweise unausgefüllt bleibt und die von § 46 Abs. 3 Satz 1 AO geforderten Angaben in anderer Weise, z.B. durch die Beifügung von Anlagen zu dem amtlichen Vordruck gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt, eine von den Unterschriften unter der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO) erfasste Verbindung zwischen der Anzeige und solchen Unterlagen also nicht hergestellt wird. Nicht ohne Grund hat im Übrigen der Beigeladene darauf hingewiesen, dass im Streitfall diese Verbindung auch deshalb zweifelhaft erscheinen kann, weil zwischen dem Datum der Abtretungsanzeige und deren Vorlage nebst Anlage (Abtretungsvereinbarung) eine erhebliche zeitliche Lücke klaffe.
Es wäre danach die Abtretung auch dann nicht wirksam, wenn das Vorbringen der Kläger zuträfe, die Abtretungsvereinbarung sei mit der Abtretungsanzeige dem Finanzamt übergeben worden, was das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Dass die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang, wie die Revision meint, nicht nachvollziehbar sei oder, wie ebenfalls geltend gemacht wird, gegen die Denkgesetze verstoße, vermag der Bundesfinanzhof allerdings ohnehin nicht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen der Revision darauf hinausläuft, das Finanzgericht habe ‑und zwar einzig und allein aufgrund der Zeugenaussage des K, denn andere Beweismittel lagen nicht vor- die in der Feststellungslast der Kläger liegende Tatsache der Übergabe der Abtretungsvereinbarung feststellen müssen. Davon könnte indes selbst dann keine Rede sein, wenn man ‑was sich ohnehin dem Urteil des Revisionsgerichts entzieht- die vom Finanzgericht genannten Anhaltspunkte für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des K und seine insgesamt fehlende Glaubwürdigkeit für nicht durchschlagend hält. Dass es im Übrigen nicht etwa jenseits der Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung lag, aus dem Umstand, dass die Kläger nach Eingang der Abtretungsanzeige nicht sofort auf das Fehlen der Angaben zum Abtretungsgrund in dem amtlichen Vordruck hingewiesen worden sind, nicht zu schließen, dass diese Angaben anderweitig ‑nämlich durch die Vorlage der Abtretungsvereinbarung- gemacht worden sind, begreift sich nahezu von selbst.
Die Abtretung ist schließlich auch nicht etwa deshalb als wirksam zu behandeln, weil das Finanzamt gegen eine Verpflichtung verstoßen hätte, die Kläger auf die fehlende Angabe zum Abtretungsgrund bzw. die fehlende Vorlage der Abtretungsvereinbarung alsbald hinzuweisen. Abgesehen davon, dass § 89 Abs. 1 AO dem Finanzamt nicht die Pflicht auferlegt, eine Abtretungsanzeige bei Eingang sogleich darauf zu überprüfen, ob die Abtretung wirksam ist, und das Bestehen einer Hinweispflicht voraussetzt, dass ‑was das Finanzgericht nicht festgestellt hat- das Finanzamt die Unvollständigkeit der Abtretungsanzeige tatsächlich erkannt hat, könnten die aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens des Finanzamt eingetretenen und nicht mehr heilbaren Folgen der Unwirksamkeit der Abtretung nicht mehr beseitigt werden. Wenn die Revision sich insoweit auf einen Folgenbeseitigungsanspruch beruft, verkennt sie dessen Voraussetzungen bzw. das, was aufgrund eines solchen Anspruchs begehrt werden kann. So wenig wie sich nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff der Folgenbeseitigungsanspruch auf bloß mittelbare Fernwirkungen richtet und grundsätzlich auch nicht einen Eingriff in die inzwischen von Dritten erworbenen Rechtspositionen gestattet, könnte als Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Unterlassens eines Hinweises des Finanzamt auf die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes verlangt werden, dass das Finanzamt die aufgrund des unterbliebenen Hinweises und der dadurch mutmaßlich verursachten nicht rechtzeitigen Nachholung der betreffenden Angabe eingetretene Unwirksamkeit der Abtretung und deren zu Gunsten der Zedentin eingetretenen weitere Folge, dass diese Inhaberin der Investitionszulageansprüche geblieben ist, „beseitigt“, wofür es in dem Verhältnis zu der Zedentin allemal an einer Rechtsgrundlage fehlte. Die von den Klägern begehrte „Folgenbeseitigung“ könnte vielmehr nur in der (nutzlosen) Nachholung des unterlassenen Hinweises bestehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Januar 2014 – VII R 10/12
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