Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren.

Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre:
- Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch AdV gewährt (§ 69 FGO),
- bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen1.
Wendet sich der Antragsteller der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, gegen den er im selben Schriftsatz Anfechtungsklage erhoben hat, kann vorläufiger Rechtsschutz daher nur im Wege der AdV nach § 69 FGO gewährt werden.
Soll dagegen das Finanzamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet werden, kann ein solcher Antrag auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden2. Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i. S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt.
Finanzgericht München, Beschluss vom 17. September 2015 – – 7 V 2071 – /15