AdV vor dem Finanzgericht

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt.

AdV vor dem Finanzgericht

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2007 – VIII B 50/07

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