Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung der Verwaltungsauffassung – und der Vertrauensschutz

Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung der Verwaltungsauffassung – und der Vertrauensschutz

Dabei hängt die Anwendung des § 176 Abs. 2 AO u.a. davon ab, dass ein bestimmtes Rechtsproblem nach der (zeitlich vorausgegangenen) allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf andere (für den Steuerpflichtigen günstigere) Weise zu lösen ist als nach der (späteren) Gerichtsentscheidung1.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall lag das Urteil des Bundesfinanzhofs2, aus dem sich mittelbar ergab, dass die frühere Verwaltungsmeinung zum -hier streitigen- Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft in Ausgliederungsfällen unzutreffend war, jedoch zeitlich vor dem Erlass, der vorerst eine Fortgeltung der früheren Grundsätze anordnete. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge konnte kein Vertrauensschutz zugunsten der Steuerpflichtigen nach § 176 Abs. 2 AO entstehen3.

Darüber hinaus war die Vorschrift des § 176 Abs. 2 AO im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig, weil der Erlass des Finanzministeriums NRW für die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg keine Bindungswirkung entfalten konnte4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2019 – III R 35/17

  1. BFH, Urteile vom 28.09.1987 – VIII R 154/86, BFHE 151, 107, BStBl II 1988, 40, und in BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261[]
  2. BFH, Urteil vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2005 – III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 28.10.1992 – X R 117/89, BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261[]

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