Der Bundesfinanzhof kann unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss auch dann entscheiden, wenn die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihr ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt.

Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil -wie im Streitfall- wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der Bundesfinanzhof bei seiner in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung aber einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält1.
Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegen nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, nachdem das Finanzamt am 18.12 2015 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre über die bloße Umsetzung des Urteilstenors hinaus erlassen hat. Dies hat zur Folge, dass die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Umsatzsteuer-Änderungsbescheide2.
Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 FGO an das Finanzgericht, wenn der Sachstreit durch die Änderungsbescheide nicht berührt wird und der Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. September 2017 – XI R 18/16