AfA bei Handelsschiffen – und der Teilwert als Bemessungsgrundlage

Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben1.

AfA bei Handelsschiffen – und der Teilwert als Bemessungsgrundlage

Der Entscheidung des vorliegenden Streitfalls war weiterhin § 5a Abs. 6 EStG in der vor Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (WElektroMobFördG) vom 12.12.20192 geltenden Fassung (EStG a.F.) zugrunde zu legen. Nach § 5a Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des WElektroMobFördG sind zwar für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens den weiteren AfA unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Diese Bestimmung ist aber nach § 52 Abs. 10 Satz 5 EStG i.d.F. des WElektroMobFördG erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Danach blieb im Streitfall § 5a Abs. 6 EStG a.F. anwendbar.

Der BFH hat bereits in dem Urteil vom 25.10.20183 entschieden, dass beim Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich das Handelsschiff nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen ist. Er hat diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 17.12.20204 bestätigt5.

Das Finanzgericht hat jedoch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es das Klagebegehren, an welches es nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gebunden ist, unterschritten hat. Denn es hat versäumt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste, auch wenn sie eine selbständig anfechtbare Feststellung darstellen, als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhen6.

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Das Finanzgericht hat jedoch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es das Klagebegehren, an welches es nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gebunden ist, unterschritten hat. Denn es hat versäumt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste, auch wenn sie eine selbständig anfechtbare Feststellung darstellen, als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhen6.

Der Ansatz des Teilwerts des Handelsschiffs in der Gesamthandsbilanz ersetzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft. Damit entfällt die Grundlage für die Bilanzierung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter in Ergänzungsbilanzen, die auf das Handelsschiff entfallen. Diese Ergänzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten (Schatten-)Bilanzierung aufzulösen. Im Streitfall waren diese Ergänzungsbilanzen in der letzten Schatten(Gesamthands-)bilanz auf den 31.12.2011 aufzulösen. Die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur noch) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben können7. In dem Unterschreiten des Klagebegehrens liegt ein Verfahrensfehler, den der Bundesfinanzhof auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachten hat8.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juli 2023 – IV R 15/23 (IV R 39/16)

  1. Bestätigung von BFH, Urteile vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412; und vom 17.12.2020 – IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch BMF, Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32[]
  2. BGBl I 2019, 2451[]
  3. BFH, Urteil vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412[]
  4. BFH, Urteil vom 17.12.2020 – IV R 14/20 [IV R 42/16][]
  5. vgl. jetzt auch BMF, Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32[]
  6. vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 17.12.2020 – IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 34[][]
  7. BFH, Urteil vom 25.10.2018 – IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz 45 ff.[]
  8. BFH, Urteil vom 18.08.2005 – II R 68/03, BFH/NV 2006, 360, unter II. 1.[]
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