Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 GVG, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann. § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall führt der Kläger im eigenen Namen und als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau beim Finanzgericht ein Klageverfahren wegen Einkommensteuer für das Streitjahr 2013. Der 74jährige Kläger verfügt ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste auf dem linken Auge über einen Visus cc von unter 0, 1. Am rechten Auge ist ein Visus cc von 0, 8 ärztlicherseits bescheinigt.
Der Kläger beantragte als Prozessbevollmächtigter und als Kläger in eigener Sache, ihm zum Zwecke seiner Akteneinsicht neben der elektronisch geführten Gerichtsakte auch die vom Finanzamt in Papierform geführten und dem Finanzgericht vorgelegten Behördenakten per besonderem elektronischen Anwaltspostfach zum Abruf bereitzustellen oder auf kostenfrei erstellten Datenträgern oder Papierkopien der gesamten Akten des Finanzamtes zur Verfügung zu stellen. Das Finanzamt hatte an das Finanzgericht einen Band Rechtsbehelfsakten Einkommensteuer 2013, zwei Bände Einkommensteuer-Akten 2013 und zwei Bände Bilanz- beziehungsweise EÜR-Akten übermittelt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gewährte dem Kläger im angefochtenen Beschluss1 Akteneinsicht in die Behördenakten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde nach Wahl der Kläger unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten. Die Akteneinsicht in die finanzgerichtliche elektronische Gerichtsakte gewährte das Finanzgericht über das elektronische Akteneinsichtsportal. Den Antrag auf kostenfreie Herstellung von Kopien der Behördenakten in digitaler Form zum Abruf oder zur Übermittlung in Papierform lehnte es ab. Der anschließenden Beschwerde der Kläger hat das Finanzgericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt, der die Beschwerde als unbegründet zurückwies:
Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift dar2.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Für die Ablehnung eines Antrags, in Papierform geführte Akten der Finanzbehörde in elektronischer Form zum Abruf oder zur Übermittlung gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO bereitzustellen und für die Ablehnung eines Antrags, Abschriften (Fotokopien) der gesamten vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO zu erteilen, ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO jeweils der Bundesfinanzhof in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig3. Ein Ausnahmefall gemäß § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 FGO mit einer ausschließlichen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters liegt im Streitfall nicht vor. Diese Regelungen sind hier nicht einschlägig, da die begehrte Bereitstellung der Akten des Finanzamtes zum Abruf oder zur Übermittlung keine elektronisch geführten Akten, sondern in Papier geführte Prozessakten betrifft4.
Die Kläger haben weder gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 FGO noch gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO einen Anspruch darauf, Einsicht in die Akten des Finanzamtes durch den Abruf oder die Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erhalten. Ihr Hauptantrag hat danach keinen Erfolg.
Das Recht auf Akteneinsicht ist verfassungsrechtlich im Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verankert5. Einfachgesetzlich bestimmt § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, dass die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können6. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO können die Beteiligten sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Verfahren zur Einsichtnahme in die von dem Gericht selbst geführten Akten und die dem Gericht vorgelegten Akten regeln § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO. Die „Prozessakten“ im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfassen nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten7.
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 FGO). Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronisch geführten Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 78 Abs. 2 Satz 3). Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden (§ 78 Abs. 2 Satz 4). Über einen Antrag nach § 78 Abs. 2 Satz 3 FGO entscheidet der Vorsitzende oder gemäß § 78 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter; die Entscheidung ist unanfechtbar. Werden die Prozessakten hingegen in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Das Begehren der Kläger lässt sich nicht auf § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO stützen. Denn die noch in Papierform geführten Akten des Finanzamtes sind im Streitfall ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu den Prozessakten im Sinne des § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO keine elektronisch geführten Prozessakten. Besteht die Prozessakte zum Teil aus elektronischen, zum Teil aus Papierakten (sogenannte hybride Aktenführung), so richtet sich das Verfahren für die elektronisch geführten Aktenteile nach § 78 Abs. 2 FGO, für den aus Papier bestehenden Teil nach § 78 Abs. 3 FGO8.
Die dem Finanzgericht vom Finanzamt vorgelegten Akten in Papierform müssen den Klägern auch nicht statt zur Einsichtnahme in den Diensträumen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO) als elektronische Akten zum Abruf oder durch Übermittlung gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO bereitgestellt werden. Die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und die Akteneinsicht in dieser Form auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom Finanzgericht getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der Bundesfinanzhof nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzgerichts beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht dagegen für eine Überprüfung finanzgerichtlicher Ermessensentscheidungen durch den Bundesfinanzhof. Der BFH als Beschwerdegericht ist selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben9. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung10.
Nach der Ermessensvorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO kann die Akteneinsicht zwar auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das Finanzgericht, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen11. Hieran ist festzuhalten.
Ferner lässt sich ein Anspruch des Klägers, die behördlichen Akten in eine elektronische Akte zu überführen und ihm zum Abruf oder zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung zu stellen, auch nicht auf § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 191a Abs. 1 Satz 3 bis 5 GVG und der hierzu ergangenen Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) vom 26.02.200712 stützen.
Gemäß § 191a Abs. 1 Satz 3 bis 5 GVG kann eine blinde oder sehbehinderte Person, der -wie im Streitfall- grundsätzlich Akteneinsicht (hier: gemäß § 78 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist, verlangen, dass ihr die Akteneinsicht barrierefrei gewährt wird. Der Anspruch, in dieser Form Akteneinsicht zu nehmen, steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte -zum Beispiel als Prozessbevollmächtigter- beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden gegenüber einer berechtigten Person nicht erhoben. Prozessakten, die als Papierakten geführt werden, fallen unter § 3 Abs. 1 ZMV i.V.m. § 191a Abs. 2 GVG, der bestimmt, dass die Dokumente der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden können. Nach § 6 Satz 1 ZMV hat die berechtigte Person ein Wahlrecht zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 3 ZMV. Die nach § 1 Abs. 3 ZMV verpflichtete Stelle (in einem gerichtlichen Verfahren das Gericht) hat die Zugänglichmachung in der gewählten Form auszuführen (§ 6 Satz 2 ZMV). Wird eine elektronische Zugänglichmachung gewählt, erfolgt diese gemäß § 3 Abs. 3 ZMV durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments unter Beachtung des Standards gemäß § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12.09.201113 in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger hat in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter und Kläger in eigener Sache die Übermittlung der Akten als elektronisches Dokument gewählt.
Das Finanzgericht hat im Ergebnis jedoch zutreffend entschieden, dass der Kläger keine blinde oder sehbehinderte berechtigte Person im Sinne des § 191a Abs. 1 GVG und der Zugänglichmachungsverordnung ist und somit keinen solchen Anspruch hat.
§ 191a Abs. 1 GVG definiert selbst nicht, welche Anforderungen an eine Verminderung der Sehkraft für die Anspruchsberechtigung zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung einschließlich der dort in Bezug genommenen UN-Behindertenrechtskonvention enthält keine Definition, wann eine Person blind oder sehbehindert ist14. Dies gilt auch für die Materialien zur Zugänglichmachungsverordnung15. Blind oder sehbehindert im Sinne des § 191a GVG ist nach dem Schrifttum eine Person, deren Sehvermögen ausgeschlossen oder so weit eingeschränkt ist, dass sie das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann16. Der Bundesfinanzhof schließt sich dem an. Auf die gegebenenfalls noch strengeren Anforderungen an eine Sehstörung, welche das Finanzgericht unter Anknüpfung an die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft aufgestellt hat, kommt es hingegen nicht an17. Der Gesetzgeber wollte in § 191a GVG jedoch insbesondere für Prozessbevollmächtigte die Verfahrensführung erleichtern. Die Anknüpfung an die nicht mehr mögliche Wahrnehmbarkeit des geschriebenen Wortes mit gängigen Hilfsmitteln ist hierfür das sachgerechte Kriterium.
Im Streitfall ist der Kläger nicht blind oder sehbehindert im Sinne der Regelung. Er kann nach seinem eigenen Vortrag das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort (gegebenenfalls bei Benutzung gängiger Hilfsmittel) mit dem rechten Auge wahrnehmen. Den vorgelegten Attesten ist hierzu nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit der Kläger betont, er benötige Vergrößerungsmöglichkeiten und Veränderungsmöglichkeiten der Kontraste und Helligkeiten, zeigt dies, dass er zum Studium von Papierakten ein gängiges Hilfsmittel (nämlich eine Lupe) einsetzen kann. Der gestellte Antrag bestätigt dies ebenso, denn der Kläger möchte hilfsweise kostenfrei vollständige Kopien in Papierform erhalten. Er könnte diese danach offensichtlich mit gängigen Hilfsmitteln nutzen. Der Bundesfinanzhof verkennt nicht, dass die Akteneinsicht in der klassischen Form für den Kläger beschwerlich sein mag. Er ist aber an die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gebunden, die eine noch weitergehende Beeinträchtigung der Sehkraft verlangen.
Auch der Hilfsantrag des Klägers, ihm Fotokopien der gesamten vorgelegten Akten des Finanzamtes auslagenfrei zur Verfügung zu stellen, statt Akteneinsicht in Diensträumen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO zu nehmen, hat keinen Erfolg.
Aus § 191a GVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 § 3 Abs. 2 und § 6 ZMV kann der Kläger keinen solchen Anspruch herleiten, da er nicht blind oder sehbehindert im Sinne der Regelungen ist.
Ein Anspruch der Kläger auf eine umfassende Erteilung von Abschriften der gesamten vorgelegten Akten des Finanzamtes in Form von Fotokopien gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht nicht.
Der Anspruch eines Beteiligten, sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO durch die Geschäftsstelle Abschriften erteilen zu lassen, zu denen auch Fotokopien gehören, umfasst grundsätzlich nicht das Recht, Fotokopien der gesamten Akten (das heißt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) zu erhalten, was aus der Verwendung des Wortes „Auszüge“ im Gesetzeswortlaut erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon kann gelten, wenn solche umfassenden Abschriften überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglichen. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen18. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn diese durch eine Akteneinsicht in den Diensträumen nicht erreicht werden kann, zum Beispiel bei körperlichen Gebrechen des Prozessbevollmächtigten19.
Im Streitfall begehren die Kläger Fotokopien der gesamten Behördenakten, aber nicht der gesamten Prozessakten, also nur von Aktenteilen20. Auch bei dem Verlangen, die gesamten Behördenakten als Aktenteile in Fotokopie zu erhalten, ist jedoch darzulegen, dass hierdurch eine sachgerechte Prozessführung erst ermöglicht wird21.
Ob ein solcher Ausnahmefall im Hinblick auf die verminderte Sehkraft des Klägers vorliegen könnte, bedarf indes keiner Entscheidung. Der eindeutige Gesetzeswortlaut verlangt für das Fertigen von Abschriften durch die Geschäftsstelle, dass die Kläger als Beteiligte hierfür die Kosten tragen. Dies lehnen die Kläger ab. Einen Anspruch auf das kostenfreie Fertigen auch umfassender Aktenteile sieht das Gesetz aber nicht vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. September 2023 – VIII B 63/22
- FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2022 – 7 K 2890/21[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 04.07.2019 – VIII B 51/19; vom 13.06.2020 – VIII B 149/19[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.06.2021 – VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12[↩]
- s. BFH, Beschluss vom 07.06.2021 – VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 8, 12, 13[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862, unter IV.02.a aa[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.02.2020 – X B 100/19, Rz 26[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.07.2022 – IV B 66/21, Rz 21[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.07.2022 – IV B 66/21, Rz 23[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020 – VIII B 149/19, Rz 17[↩]
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.03.2015 – II B 98/14, Rz 7; und vom 11.09.2013 – I B 179/12, Rz 13; vom 14.07.2022 – IV B 66/21, Rz 29[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 – III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 – X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 – VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 – IV B 66/21, Rz 31[↩]
- BGBl I, 215, geändert durch Art.20 des Gesetzes vom 10.10.2013, BGBl I, 3786[↩]
- BGBl I, 1843[↩]
- BT-Drs. 17/12634, S. 40; zuvor BT-Drs. 14/9266, S. 41[↩]
- BR-Drs. 915/06, S. 7[↩]
- vgl. Kissel/Mayer, § 191a GVG Rz 3; MünchKomm-ZPO/Pabst, § 191a GVG Rz 3; Simon in Löwe-Rosenberg, StPO, § 191a, Rz 3[↩]
- vgl. auch BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R, BSGE 129, 211, SozR 4-3250 § 152 Nr. 2, Rz 13[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 09.08.2021 – VIII B 70/21, Rz 8, m.w.N.; vom 12.02.2018 – X B 8/18, Rz 10[↩]
- BFH, Urteil vom 26.07.2012 – III R 70/10, Rz 25[↩]
- zur Abgrenzung von der begehrten Kopie der gesamten Prozessakten: BFH, Beschlüsse vom 12.02.2018 – X B 8/18, Rz 14; vom 05.05.2017 – X B 36/17, Rz 20[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.10.2003 – VII B 143/03, unter II. [Rz 6, 7][↩]