Es besteht kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe in dem finanzgerichtlichen Verfahren gerade gestritten wird.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO betrifft nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. auch § 71 Abs. 2 FGO). Gegenstand des hier von der Klägerin geführten Klageverfahrens ist das Begehren, ihr Einsicht in eine dem beklagten Finanzamt vorliegende Anzeige eines Dritten zu gewähren. Bei einer solchen Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht jedoch nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind1. Dazu gehören jedoch nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe -wie im Streitfall- gerade gestritten wird2.
Im Streitfall hatte das Finanzamt lediglich diejenigen Akten dem Finanzgericht vorzulegen, die das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin bzw. dessen Ablehnung betreffen. Nur auf der Grundlage dieser Aktenteile hat das Finanzgericht darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt seine Ablehnungsentscheidung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen hat3.
Vorliegend hat das Finanzamt dem Finanzgericht auch den Aktenteil übermittelt, der die von dem Dritten erstattete Anzeige enthält. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind jedoch -soweit möglich- zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen4. Demgemäß hat der Bundesfinanzhof den Aktenteil, in dem sich die von dem Dritten erstattete Anzeige befindet, unmittelbar an das Finanzamt zurückgesandt.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin steht der hier streitigen Entscheidung des Finanzgericht über das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO nicht entgegen. Zwar darf ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung hat aber der erstinstanzliche Richter über das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2013 entschieden. Ob der erstinstanzliche Richter selbst entgegen der Regelung in § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO als abgelehnter Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausnahmsweise wegen Missbräuchlichkeit oder offenbarer Unzulässigkeit des Gesuchs mitwirken durfte5 und ob er das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. März 2014 – II B 68/13
- so für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf der Grundlage des mit § 78 FGO im Wesentlichen inhaltsgleichen § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl.2013, § 100 Rz 3[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.06.1982 – 1 C 222/79, NJW 1983, 2954; Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO 2. Aufl.2014, § 100 Rz 9; Kopp/Schenke, a.a.O.[↩]
- dazu z.B. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 30 AO Rz 15, m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25.07.1994 – X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 28; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 19, jeweils m.w.N.[↩]
- siehe hierzu die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 71[↩]










