Eine GmbH ist nicht mehr prozessfähig, nachdem ihr Geschäftsführer (bzw Liquidator) noch vor Einlegung des Rechtsmittels sein Amt niedergelegt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung wirkt nur deklaratorisch1.
Die Folgen einer unterlassenen Eintragung regelt § 15 HGB. Gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann der Anmeldepflichtige -vorliegend die GmbH- einem gutgläubigen Dritten die Amtsniederlegung des Liquidators nicht entgegenhalten. Die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB wirkt zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die jeweilige Tatsache -vorliegend die Amtsniederlegung- einzutragen war, geschützt wird der redliche Dritte2. In diesem Sinne redlicher Dritte ist aber nicht die GmbH, um deren eigene Vertretung es geht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 2016 – IX B 135/15