Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe durch eine bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.

Der Zweck der Begründungspflicht -das Revisionsgericht zu entlasten und bei seiner Arbeit zu unterstützen- erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält.
Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Insoweit muss der Revisionskläger im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgerichts dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Betrifft das angefochtene Urteil einen einheitlichen Streitgegenstand und wird über mehrere Rechtsfragen gestritten, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinem Klageantrag entsprechen zu können, bedarf die Begründung der Revision einer Darlegung der Gründe, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen.
Das gilt auch dann, wenn das Finanzgericht sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat. Da in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Finanzgericht in Bezug auf von diesem nicht erörterte Streitfragen nicht in Betracht kommt, muss der Revisionskläger jedenfalls erkennen lassen, dass er an seinem bisherigen Vortrag festhält.
Hierfür reicht etwa schon die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Klagebegründung aus, wenn diese schlüssige Ausführungen zu der betreffenden Rechtsfrage enthält1. Eine Einbeziehung früheren Vorbringens in einer Einspruchsentscheidung kann bereits dadurch erfolgen, dass der Revisionskläger auf ein FG, Urteil verweist, das seinerseits auf die Einspruchsentscheidung verweist2.
Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Revisionsbegründung des Finanzamtes im hier entschiedenen Fall noch die Anrforderungen:
Zwar ist das Finanzamt in seiner Revisionsbegründung im Wesentlichen nur auf die von dem Finanzgericht verneinte Frage des Bestehens eines Gewerbebetriebs eingegangen. Das Finanzamt hat sich in seiner Revisionsbegründung gleichwohl nicht von seinem bisherigen Vorbringen insbesondere zu Grund und Höhe des streitigen Veräußerungsgewinns distanziert, sondern vielmehr noch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es an dem im angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid zugrunde gelegten Veräußerungsgewinn dem Grund und der Höhe nach festhält. So hat es in seiner Revisionsbegründung, bei Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht, darauf hingewiesen, dass auch der vereinbarte Zins Teil des Veräußerungsgewinns sei.
Das Finanzamt musste für die Zulässigkeit der Revision nicht auf jede einzelne rechtliche Erwägung der Klägerin eingehen, auf die das Finanzgericht sein Urteil nicht gestützt hat. Es ist deshalb unschädlich für die Zulässigkeit der Revision, dass das Finanzamt sich in seiner Revisionsbegründung innerhalb der Herleitung des Veräußerungsgewinns nicht ausdrücklich auch mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt hat, selbst bei Annahme einer Gewerbesteuerpflicht der X-KG sei der angegriffene Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben, weil kein Veräußerungsgewinn entstanden sei, da der Veräußerungspreis für die Anteile an der X-KG deren abziehbarem Buchwert entsprochen habe. Das Finanzamt hat stattdessen erkennbar an seiner eigenen Herleitung des festgestellten Veräußerungsgewinns festgehalten.
Unabhängig davon hat das Finanzamt in seiner Revisionsbegründung auch durch Verweisung auf das FG, Urteil hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es an seinen Ausführungen zu Grund und Höhe eines Veräußerungsgewinns festhält. Der Bundesfinanzhof versteht die Verweisung in der Revisionsbegründung dahin, dass mit den einbezogenen „Sachverhaltsausführungen“ nicht nur die durch das Finanzgericht festgestellten Tatsachen, sondern auch die in dem Tatbestand des Urteils des Finanzgericht wiedergegebenen Rechtsausführungen des Finanzamtes selbst einbezogen wurden. Dort war wiedergegeben worden, dass das Finanzamt unter anderem vorgetragen habe, es sei nicht zutreffend, dass die im Kaufvertrag vereinbarten Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsdatum und dem Vollzugstag bereits im Rahmen der Einbringung den Buchwert erhöht hätten und somit kein Veräußerungsgewinn entstanden sei. Aus der Ausscheidebilanz zum 31.10.2005 ergebe sich, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Cut-Off-Date am 01.11.2005 und dem Vollzugstag am xx.xx.2007 nicht in den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts eingeflossen sein könnten, da der Vollzugstag und somit auch die Höhe der Zinsen zum Bilanzstichtag noch nicht bekannt gewesen sei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2023 – IV R 30/19