Anforderungen an eine Revisionsbegründung beim BFH

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Anforderungen an eine Revisionsbegründung beim BFH

Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat1. Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgericht dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen2.

Im hier entschiedenen Fall genügte die Revisionsbegründung diesen Anforderungen nicht:

Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des Finanzgericht nach Auffassung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen. Die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf fiktiven Annahmen und einer nicht hinreichenden Würdigung des Geschehens durch das Finanzgericht, genügt hierfür jedenfalls nicht.

Das Finanzgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht (mehr) berechtigt war, seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Der Kläger setzt sich mit der Argumentation des Finanzgericht in seiner Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Er trägt lediglich -ohne weitere Begründung- vor, er sei weiter der Meinung, eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sei auch „über das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bis 2004 möglich“.

Weiterlesen:
Auslegung von Willenserklärungen durch das Finanzgericht

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Kläger in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, die Bewertung seines Verhaltens als Steuerhinterziehung durch das Finanzgericht sei rechtsirrig. Das Finanzgericht habe den Einwand der Verjährung nicht hinreichend gewürdigt. Indessen hat das Finanzgericht eine Steuerhinterziehung des Klägers für die Streitjahre 1999 und 2000 bejaht, weil der Kläger für die vorgenannten Veranlagungszeiträume pflichtwidrig keine Steuererklärungen abgegeben und dabei nach Auffassung der Vorinstanz zumindest billigend in Kauf genommen hatte, einer Einkommensteuerzahlung zu Unrecht zu entgehen. Das Finanzgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil auch mit weiteren Fragen zur Festsetzungsverjährung im Einzelnen beschäftigt und den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Ergebnis für alle Streitjahre verneint. Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach Auffassung des Klägers die Würdigung des Finanzgericht als unrichtig erscheinen lassen könnten, enthält sein Vorbringen allerdings nicht.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2017 – VI R 83/14

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039, und die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.[]
  2. z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.08.2012 – I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990; und vom 07.04.2010 – I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen[]