Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (§ 62 Abs. 4 FGO) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung -wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision- ihrerseits Vertretungszwang galt1.

Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, muss die Klägerin ihre gegen den Beschluss gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. August 2016 – II S 16/16
- BFH, Beschluss vom 14.02.2012 – X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149[↩]