Anhörungsrüge – und der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt1.

Anhörungsrüge – und der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

Die unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobene Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, wenn sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet, dass der Bundesfinanzhof seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen hat.

Wird dagegen -wie vorliegend- geltend gemacht, darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Bundesfinanzhof vom Kläger vorgetragene Umstände nicht beachtet habe, die nach der Auffassung des Klägers zu einer Ausnahme vom Vertretungszwang hätten führen müssen, so ist die Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig.

Die vom Kläger im vorliegenden Fall für erforderlich gehaltene Ausnahme vom Vertretungszwang kommt im Übrigen nicht in Betracht: Wenn der Kläger wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann und muss er sich vertreten lassen. Wenn das nicht der Fall ist, kann er PKH in Anspruch nehmen. Dafür muss er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Entgegen den Befürchtungen des Klägers besteht kein ungehinderter Datenaustausch zwischen Gerichten und Behörden. Unbeteiligte haben keinen Einblick in gerichtliche Verfahrensakten; ihnen wird auch keine Auskunft erteilt. Die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden sogar dem Verfahrensgegner nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). In der Rechtsprechung des BFH ist im Übrigen geklärt, dass der Vertretungszwang vor dem BFH nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreift2.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2015 – IX S 6/15

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 30.05.2012 – IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 22.07.2010 – V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095; und vom 20.05.2014 – X S 11/14, BFH/NV 2014, 1754[]