Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision. Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig. Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.

Gemäß § 133a Abs. 1 GO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss die Anhörungsrüge u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision1. Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden2.
Die ausführliche inhaltliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Kläger wenden sich an dieser Stelle ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Bundesfinanzhofs in der angegriffenen Entscheidung. Sie machen aber in diesem Zusammenhang nicht konkret geltend, der Bundesfinanzhof habe entsprechendes Vorbringen der Kläger übergangen.
Soweit die Kläger mit der Anhörungsrüge auch vorbringen, der Bundesfinanzhof habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil keine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingeholt worden sei, ist diese Rüge ebenfalls bereits unzulässig. Denn im Verfahren nach § 133a FGO kann nur die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. September 2021 – X S 15/21