Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.

Der Senat entscheidet gemäß § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung im Beschlusszeitpunkt1.
Die Richterbank hat sich im hier entschiedenen Fall zwar aufgrund des Wechsels in der Person des Bundesfinanzhofsvorsitzenden geändert. Es liegt jedoch im Spielraum des Gesetzgebers, die Anhörungsrüge so auszugestalten, dass der darüber befindende Spruchkörper nicht personenidentisch mit dem zusammengesetzt sein muss, der die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juni 2023 – XI S 2/23