Anschlussrevision

Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des Finanzgericht beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen.

Anschlussrevision

Die Zulässigkeit der Anschlussrevision setzt u.a. voraus, dass der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des Finanzgericht beschwert ist1. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist die erforderliche (formelle) Beschwer gegeben, soweit das Finanzgericht dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat2. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids ist dies nach der Differenz zwischen der begehrten und der festgesetzten Steuer zu beurteilen3.

Danach fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Beschwer, weil das Finanzgericht die Einkommensteuer im Ergebnis auf den vom Kläger beantragten Betrag herabgesetzt und damit dem Klagebegehren voll entsprochen hat.

Da Gegenstand des Klagebegehrens (Streitgegenstand) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ein einzelnes Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Einkommensteuer festsetzenden Bescheids ist4, kann die Beschwer auch nicht darin gesehen werden, dass das Finanzgericht die Erstattungszinsen nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG qualifiziert hat.

Die Anschlussrevision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie -anders als (selbständige) Rechtsmittel (vgl. § 145 FGO)- auf die Anfechtung der Kostenentscheidung des Finanzgericht beschränkt werden kann5.

Eine solche Beschränkung kann nur dann zulässig sein, wenn der Anschlussrevisionskläger auch tatsächlich eine entsprechende Beschwer durch die Kostenentscheidung der Vorinstanz geltend macht6. Hieran fehlt es.

Wird neben einer zulässigen Revision eine unzulässige Anschlussrevision eingelegt, kann der Bundesfinanzhof insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden7.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2014 – III R 5/12

  1. BFH, Urteil vom 29.10.2002 – VII R 48/01, BFHE 200, 66, Rz 23, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15.05.2013 – X R 27/11, BFH/NV 2013, 1583, Rz 5, betreffend die Einlegung der Revision[]
  3. BFH, Urteil vom 15.11.1995 – X R 87/92, BFH/NV 1996, 545, unter B I.[]
  4. vgl. z.B. BFH, Urteil in BFH/NV 1996, 545, unter B I.[]
  5. BFH, Urteil vom 22.04.2004 – V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, unter II. 2.a, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 27.09.1994 – VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter B.[]
  7. BFH, Urteil vom 11. September 2013 – II R 37/12, BFHE 243, 1, BStBl II 2014, 114, Rz 39[]