Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Das Gericht kann damit eine vom Finanzamt getroffene Anordnung des dinglichen Arrestes im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung aufheben, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen.

Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, und die zukünftige Zwangsvollstreckung eines noch zu erlassenden Steuerbescheides gefährdet wird. Durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung kann die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, ob die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden könne. In dem hier entschiedenen Rechtsstreit hatte erstinstanzlich das Finanzgericht den entsprechenden Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen, weil eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme nicht in Betracht komme. Dem ist der Bundesfinanzhof als Beschwerdegericht nun nicht gefolgt:

Der Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung sei zulässig. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Antragsteller darüber hinaus auch in der Sache Recht und hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicherheitsleistung auf. Denn in dem konkreten Fall – es ging um die beabsichtigte Inhaftungsnahme eines oHG-Gesellschafters für Umsatzsteuer-Schulden der oHG – genügten die in der Arrestanordnung angegeben Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, um den vom Finanzamt geltend gemachten Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich.

Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig. Er erfüllt die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO; insbesondere war dem Antragsteller angesichts des bereits laufenden Arrestvollzugs nicht zuzumuten, zunächst beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen und dessen Ablehnung abzuwarten1.

Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der BFH als Beschwerdegericht auf Antrag ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung eines schon vollzogenen Verwaltungsakts, auch gegen Sicherheit, anordnen. Die Anordnung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte2.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen. Solche Ausfälle können im Rahmen der Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist3. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist4. Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten5. Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids –auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer– grundsätzlich nicht versagt werden6.

§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gilt auch im Falle der Anordnung des dinglichen Arrests.

Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO statthaft7. Dafür, dass eine solche Aussetzung grundsätzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden könnte, wovon das Finanzgericht ausgeht, ist der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nichts zu entnehmen8. Das Verfahren nach § 69 FGO wird auch nicht durch § 45 Abs. 4 FGO verdrängt, wonach gegen die Anordnung des dinglichen Arrests die Klage ohne Vorverfahren zulässig ist.

Gemäß § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Arrest ist ein Mittel zur Sicherung künftiger Geldvollstreckung9. Er soll verhindern, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung zu gefährden. Wegen des Zeitbedarfs des Hauptverfahrens wird dem Steuergläubiger zwar gesetzlich zugestanden, das Interesse an der Sicherung seiner Ansprüche bereits vor Ergehen entsprechender Steuerbescheide zu befriedigen10. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässt, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides ggf. auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden –hier nach Aktenlage jedenfalls noch nicht in einem Haftungsbescheid gegen den Antragsteller– festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung geht. Dafür spricht auch der vom Finanzamt herausgestellte Umstand, dass das vorläufige Sicherungsverfahren nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit ohne weiteres in das Beitreibungsverfahren übergeleitet wird11.

Selbst wenn nach Auffassung des Finanzgericht im Streitfall eine Aufhebung der Vollziehung nicht ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen werden konnte, wäre zu prüfen gewesen, ob –unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit12– ggf. eine nur teilweise Sicherheitsleistung in Betracht kommen könnte13. Soweit der Bundesfinanzhof in einem Beschluss14 ausgeführt hat, das Finanzgericht habe zu Recht die Höhe der Sicherheitsleistung nach Maßgabe des Werts der Sicherung festgesetzt, die das Finanzamt durch die Arrestvollziehung erlangt habe, handelt es sich um die Würdigung des Einzelfalls, nicht aber um eine Aussage dahingehend, eine Sicherheitsleistung sei gemäß § 69 FGO stets in Höhe des Werts der zu sichernden Forderung festzusetzen.

Der Bundesfinanzhof teilt nicht die von Finanzgerichten vertretene Auffassung15, dass eine Aufhebung der Vollziehung –wie auch eine Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 AO– grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht komme, weil andernfalls selbst im Falle der Bestätigung der Arrestanordnung im Hauptsacheverfahren eine erneute Vollziehung nicht mehr möglich wäre und damit der Sicherungszweck des Arrests endgültig beseitigt würde16.

Diese Auffassung des Finanzgericht entspricht weder der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 3 FGO noch den Anforderungen an die nach Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes. Sind dem Richter im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen17. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, anders als im zivilprozessualen Arrestverfahren, der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung von der Steuerverwaltung und nicht durch ein Gericht angeordnet wird. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung stellt eine teilweise Ablehnung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar18, gegen die vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO wendet. Dem Finanzamt verbleiben die Möglichkeiten einer beschleunigten (ggf. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Steuerfestsetzung –im Streitfall der Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Antragsteller– sowie einer raschen Vollstreckung19.

Die Arrestanordnung hat sich durch den –nach Vortrag des Finanzamt erfolgten– Erlass von Steuerbescheiden gegen die oHG nicht erledigt, indem das Sicherungsverfahren in das Beitreibungsverfahren übergegangen wäre20. Denn diese Steuerbescheide betreffen nicht den Antragsteller, sondern mit der oHG ein von diesem zu unterscheidendes Steuersubjekt.

Begründetheit

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist auch begründet.

Im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Aufgabe des Bundesfinanzhofs nicht darauf, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof das Begehren des Antragstellers im Rahmen seiner Anträge erneut in jeder Hinsicht zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Danach muss über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung sachlich erneut entschieden werden21.

Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen22, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen23.

Der Bundesfinanzhof kann im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Vorbringen des Finanzamt mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Arrestanspruchs gegen den Antragsteller ergibt, insbesondere auch bezüglich dessen Haftung nach § 69 oder § 71 AO und seine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme24. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung ist das Vorliegen eines Arrestgrundes ernstlich zweifelhaft.

Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen25. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern26. Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben27.

Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung28.

Unter Beachtung dieser Grundsätze genügen die in der Arrestanordnung angegebenen Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, den Arrestgrund zu belegen, noch sind solche Tatsachen sonst ersichtlich.

Das Finanzamt hat keine konkreten Tatsachen angeführt, wie etwa Maßnahmen des Antragstellers, ein Grundstück zu veräußern oder Bank- und Sparkonten leerzuräumen, aus denen sich ergeben würde, dass ohne Anordnung des dinglichen Arrests zu besorgen sei, dass die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde29.

Soweit das Finanzamt den Arrestgrund daraus ableitet, dass gegen den Antragsteller der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bestehe, besagt dies nach der dargelegten Rechtsprechung allein noch nicht, dass die Beitreibung ohne Anordnung des dinglichen Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Übrigen mag zwar aus den in der Begründung der Arrestanordnung angegebenen „belastbaren Tatsachen“, deren Richtigkeit unterstellt, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit folgen, dass zu Gunsten der oHG zielgerichtet Steuerstraftaten in Gestalt eines Umsatzsteuerkarussells begangen worden sind. Es werden aber keine erheblichen Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Antragsteller dies auch wusste und billigte. Soweit das Finanzamt im Verfahren vor dem Finanzgericht auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung Bezug genommen hat, sind diese im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar30.

Entsprechendes gilt für die Behauptung, der Antragsteller sei wegen seiner Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugsmodell als besonders steuerunehrlich anzusehen, sowie für die Erwägung, es sei im Allgemeinen zu erwarten, dass derjenige, der sich oder einem Dritten durch eine Straftat einen Vermögensvorteil verschafft hat, nachhaltige Unternehmungen anstelle, um die Tatvorteile dauerhaft zu sichern. Derartige allgemeine Ausführungen können nach den oben angeführten Grundsätzen für sich allein eine Arrestanordnung nicht begründen.

Die Aufhebung der Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.

Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergeht bei der gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen31.

Danach war die Anordnung der Sicherheitsleistung aufzuheben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehen, wie dargelegt, bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Finanzamt hat zudem eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt. Die Vermutung, der Antragsteller sei bestrebt und in der Lage, die Geldansprüche des Staates durch Verschiebung oder Beiseiteschaffung etwaigen Vermögens zu verhindern, stellt sich bislang als bloße Behauptung des Finanzamt dar.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Februar 2013 – XI B 125/12

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.10.1985 – VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 26.05.2004 – V S 5/04, BFH/NV 2004, 1414[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 06.06.2002 – V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267; vom 06.08.2007 – VII B 108-109/06, BFH/NV 2007, 2358; und vom 08.09.2009 – II B 63/09, BFH/NV 2010, 68[]
  3. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 29.11.2004 – V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535; in BFH/NV 2007, 2358[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 08.08.2011 – XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, Rz 16, m.w.N.[]
  5. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 26.05.1988 – V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 28.06.1994 – V B 18/94, BFH/NV 1995, 515[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, unter IV.1.b[]
  7. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.03.1969 – V B 5/69, BFHE 95, 317, BStBl II 1969, 399; vom 13.09.2001 – IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.b; FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007 2 – V 167/07[]
  8. offengelassen im BFH, Beschluss vom 18.08.1987 – VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374[]
  9. Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 324 Rz 2[]
  10. FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2000 – 5 K 5963/92 U[]
  11. seit BFH, Beschluss vom 28.08.1968 – I B 18/68, BFHE 93, 405, BStBl II 1968, 832; BFH, Urteil vom 27.06.2006 – VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024[]
  12. BFH, Beschluss vom 04.04.1996 – V S 1/96, – V B 6/96, BFH/NV 1996, 795[]
  13. vgl. Hess. FG, Beschluss vom 29.04.2005 3 – V 517/04, Haufe-Index 1406716, unter II.4.; FG München, Beschlüsse vom 17.12.2007 6 – V 4166/06, Haufe-Index 1965867; vom 20.08.2009 14 – V 521/09, EFG 2009, 1866, unter II.6.[]
  14. BFH, BFH/NV 1988, 374[]
  15. vgl. auch Hess. FG, Beschluss vom 04.10.1973 B – VI 15/73, EFG 1974, 25; FG München, Beschluss vom 04.10.1979 – III 153/79 Aus Arr, EFG 1980, 110; FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.08.1999 – IV 87/99; unde vom 02.08.2007 2 – V 167/07[]
  16. vgl. auch Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 324 Rz 66; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 324 AO Rz 91; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 48 dazu, dass eine Aussetzung „in der Regel“ nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme, wobei Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 324 AO Rz 48 darauf hinweist, dass die Gefahr des Steuerausfalls vermindert sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei[]
  17. vgl. BVerfG, Beschluss in HFR 2010, 70[]
  18. vgl. BFH, Beschluss vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809[]
  19. OFD Frankfurt, Verfügung vom 15.03.2006 – S 0545-A-2-St – II 4.04[]
  20. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2006, 2024[]
  21. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 1988, 374; vom 15.05.2009 – IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, unter II.1.[]
  22. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2002, 352[]
  23. vgl. BFH, Beschlüsse vom 08.04.1986 – VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; und vom 26.02.2001 – VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464[]
  24. vgl. dazu bspw. BFH, Beschluss in BFH/NV 1986, 508[]
  25. BFH, Beschluss vom 25.04.1995 – VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037[]
  26. vgl. BFH, Urteil vom 10.03.1983 – V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401[]
  27. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 1995, 1037[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1985 – III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH, Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b[]
  29. vgl. auch Wolf in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 324 Rz 13 f.[]
  30. vgl. BFH, Beschluss vom 19.02.2004 – VII B 260/03, BFH/NV 2004, 807[]
  31. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498[]