Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts.

Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat1.
Soweit sich der Feststellungsantrag des Klägers auf Forderungen bezieht, die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, ohne zuvor Gegenstand der finanzgerichtlichen Anfechtungsklage gewesen zu sein, liegt aber eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO), die auch die Insolvenzfeststellungsklage erfasst.
Dies betrifft vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldete Säumniszuschläge, die nicht Gegenstand der vom Finanzgericht entschiedenen Anfechtungsklage waren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. September 2017 – VIII R 59/14
- Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 53a; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 251 Rz 34; vgl. auch BFH, Urteil vom 13.11.2007 – VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, zur Aufnahme durch das Finanzamt[↩]