Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. einem Verwaltungsakt muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.
Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung1.
Dabei kann für die Frage, ob es bei der Auslegung, ‚ob‘ ein Verwaltungsakt vorliegt, auf die gleichen Maßstäbe an wie bei der Entscheidung, ‚wie‘ ein Verwaltungsakt auszulegen ist“. Insoweit kann kein anderer Auslegungsmaßstab zugrunde gelegt werden als in den Fällen, über die der Bundesfinanzhof durch Urteile in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96 und in BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429 entschieden hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2017 – XI B 107/16
- ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH, Urteile vom 11.07.2006 – VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II. 3.b, Rz 35 ff.; vom 26.11.2009 – III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429, unter II. 2., Rz 12 ff.; jeweils m.w.N.[↩]