Im finanzgerichtlichen Verfahren muss die Verfügung zur Setzung einer Ausschlussfrist vom Richter unterschrieben sein.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Verfügung, mit der eine Ausschlussfrist gesetzt wird; vom Richter unterschrieben sein, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht genügt1.
Das Unterschriftserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass gerichtliche Willensäußerungen, wie z.B. Verfügungen, die Rechtswirkungen für die Prozessbeteiligten haben, ihren Urheber erkennen lassen müssen.
Im Streitfall sah der der Bundesfinanzhof dieses Erfordernis als erfüllt an, denn die eigentliche Verfügung trug nach seiner Einschätzung eine Unterschrift und nicht nur eine Paraphe:
Dass es sich um die Unterschrift des Richters am Finanzgericht … handelt, ergibt ein Vergleich mit der Unterschrift, die sich auf dem Original des bei den Akten befindlichen Urteils befindet. Die auf dem Blatt der Verfügung ebenfalls angebrachte Paraphe bezieht sich lediglich auf eine interne Anweisung, mit der eine Übersendung einer Durchschrift der Verfügung an die Steuerberaterkammer als Passivpartei bewirkt werden soll. Im Übrigen ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Verfügung ausreichend; diese muss keine Originalunterschrift des verfügenden Richters tragen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Januar 2016 – VII B 97/15
- BFH, Entscheidungen vom 17.11.2003 – XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 14.04.1983 – V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421; und vom 26.08.1982 – IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23[↩]