Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen – und die Frage der Kostenerstattung

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn er zwar einzelne Schriftsätze eingereicht hat, diese das Verfahren aber nicht wesentlich gefördert haben und er auch keinen Antrag gestellt hat.

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen – und die Frage der Kostenerstattung

Der Beigeladenen können mangels Antragstellung keine Kosten auferlegt werden (§ 135 Abs. 3 FGO). 

Aus demselben Grund entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig zu erklären.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen -unstreitig vom nicht postulationsfähigen Geschäftsführer der Beigeladenen selbst stammenden und daher nicht berücksichtigungsfähigen- Schriftsatz eingereicht. Er hat jedoch keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen. Auch hat er weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juli 2021 – X B 126/20

  1. vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung BFH, Urteil vom 05.06.2014 – IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz 35, m.w.N.[]
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