Aussetzung der Vollziehung – und die Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren

Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf AdV im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands führt.

Aussetzung der Vollziehung – und die Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren

Es konnte dabei für den Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall offenbleiben, ob das Finanzgericht im ersten Rechtszug des Aussetzungsverfahrens den Umfang des Antrags auf AdV verkannt hat, da es nur über den Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung vom 29.11.2016 entschieden hat. Der Beschwerdeführer kann grundsätzlich im Beschwerdeverfahren seinen Antrag ändern. Das Beschwerdegericht ist auch nicht auf eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht beschränkt. Es hat auch einen neuen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen. Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des Finanzgericht gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt1.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag auf AdV der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen unterscheidet sich von dem vom Finanzgericht entschiedenen Antrag über die AdV der Prüfungsanordnung grundlegend. Denn die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden2. Es ist daher sachgerecht, dass zunächst das erstinstanzliche Gericht die Frage prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Finanzamt zur Vorlage der in der Anlage bezeichneten Unterlagen bestehen3. Dies ist auch im Sinne des Antragstellers. Der BFH als Rechtsmittelgericht würde ansonsten die Funktion eines erstinstanzlichen Gerichts übernehmen, wozu er nicht befugt ist, da andernfalls eine Instanz übergangen würde4.

Weiterlesen:
Betreuungsanordnung durch das Beschwerdegericht - und die Betreuerbestellung

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2018 – VIII B 67/17

  1. BFH, Beschluss vom 20.06.2007 – VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911; BFH, Beschluss vom 23.08.1988 – VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 08.04.2008 – VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, m.w.N.[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 16.12 2014 – X R 29/13, BFH/NV 2015, 790; BFH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455[]
  4. BFH, Beschluss vom 23.08.1988 – VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952[]