Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Bundesfinanzhof als zuständiger Spruchkörper.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 49 ZPO kann in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft der zuständige Spruchkörper des Gerichts, dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angehört1, vorliegend somit der Senat.
Eine Besorgnis der Befangenheit des Urkundsbeamten bestand im hier entschiedenen Fall allerdings -unabhängig davon, inwieweit Verfahrensfehler eine Besorgnis der Befangenheit überhaupt begründen können2- schon deshalb nicht, da der Urkundsbeamte nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.
Der Urkundsbeamte hat den Beschluss des Bundesfinanzhofs ordnungsgemäß -wie in § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 176 Abs. 2 ZPO vorgesehen- mit Zustellungsurkunde zugestellt. Dabei hat der Urkundsbeamte die den Formerfordernissen genügende öffentliche Urkunde als Abschrift der Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Rügeführer versandt. Diese Abschrift war, da die Akten elektronisch geführt werden, -wie geschehen- in Form einer Kopie der von den Richtern zu signierenden Entscheidung zu erstellen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur durch debn Urkundsbeamten zu beglaubigen. Sie wurde entsprechend der gerichtsinternen Anleitung zum Entscheidungsversand und zur Entscheidungsveröffentlichung gedruckt und im Anschluss einschließlich des gedruckten Übersendungsschreibens mit Zustellungsurkunde versandt. Weitergehende Formvorschriften sind von der gemäß § 12 FGO eingerichteten Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs und damit auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Teil der Gerichtsverwaltung nicht zu beachten.
Da der Bundesfinanzhof mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet ist, dem nicht durch einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 FGO vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Weg zu übermitteln, kann eine Ablehnung des Urkundsbeamten auch nicht darauf gestützt werden, dass der Entscheidungsversand gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen Postdienstleister erfolgte. Im Übrigen sind die Gerichte gemäß § 176 Abs. 1 ZPO nicht verpflichtet, Schriftstücke elektronisch zu versenden. Schon aus diesem Grunde kann sich der Urkundsbeamte nicht einer vom Rügeführer angenommenen Untreuehandlung schuldig gemacht haben. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich hieraus erst recht nicht.
Ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Urkundsbeamten zu begründen, ist die Rüge des Rügeführers, das Gericht habe eine Vielzahl der von ihm gestellten Anträge nicht beachtet. Insoweit bleibt schon unklar, inwieweit diese Anträge – X als Urkundsbeamten betreffen. Nicht nachvollziehbar ist für den Bundesfinanzhof, warum der Rügeführer durch das Verhalten des Urkundsbeamten in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK betroffen sein soll.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. August 2023 – X S 9/23