Befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung – und die Ablaufhemmung

Bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt1.

Befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung – und die Ablaufhemmung

Zur Begründung dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof den in § 171 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedanken herangezogen. Diese Regelungen räumen der Finanzbehörde in den Fällen des Wegfalls eines außerhalb ihrer Sphäre eingetretenen Hindernisses eine 2-Jahresfrist für ein weiteres Tätigwerden ein.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung2 maßgeblich darauf abgestellt, ob die für das tatsächliche Ausbleiben einer Prüfung kausal gewordenen Umstände aus der Sphäre des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung herrühren und deshalb von einem der Beteiligten zu vertreten sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2015 – I B 66/14

  1. BFH, Urteil vom 17.03.2010 – IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7[]