Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen und die Begründung beim Bundesfinanzhof einzureichen.

Die Begründungsfrist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich1.
Ein Antrag, die Beschwerdebegründungsfrist (rückwirkend) um einen Monat zu verlängern, ist schon deshalb unzulässig, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist gestellt wurde2.
Der Klägerin konnte im hier entschiedenen Streitfall aber auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) gewährt werden:
Die Klägerin hat trotz Hinweises der Geschäftsstelle keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO grundsätzlich auch von Amts wegen mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass die präsenten und gerichtsbekannten Tatsachen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen3. Der Prozessbevollmächtigte hat insoweit lediglich vorgetragen, er habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Zweimonatsfrist mit der Zustellung des Urteils beginne und ein entsprechender Hinweis in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle nicht enthalten gewesen sei.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Begründungsfrist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO „ohne Verschulden“ versäumt worden ist. „Ohne Verschulden“ verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat4.
Wer sich nicht informiert, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, und deshalb eine Frist versäumt, ist nicht ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Handeln gehindert. Deshalb entschuldigen nur solche Tatsachenirrtümer eine Fristversäumnis, die selbst bei Wahrung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden waren5.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelte der Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgericht, Urteils ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass die Beschwerde „innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen“ ist. Einem Bevollmächtigten, der die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anficht, ist es möglich und zumutbar, die dafür geltenden Voraussetzungen sorgfältig zu lesen und zu beachten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2017 – V B 64/17
- vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.2016 – XI B 1/15, BFH/NV 2015, 860, Rz 8[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 10.10.2007 – X B 145/07; und vom 28.01.2003 – X B 126/02, BFH/NV 2003, 505[↩]
- BFH, Beschluss vom 15.07.2008 – X B 80/08, Leitsatz[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 09.08.2000 – I R 33/99, BFH/NV 2001, 410; vom 04.03.1998 – XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; vom 11.08.1993 – II R 6/91, BFH/NV 1994, 440[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626, m.w.N.[↩]