Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben.

Dies bedeutet neben dem (formellen) Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen müssen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuführen haben, das ihnen den „unmittelbarsten“ Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt.
Das bloß mittelbare Beweismittel darf deshalb grundsätzlich zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint.
Zwar dürfen in Behördenakten protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt werden. Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. August 2022 – VI B 65/21
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 17.05.2005 – VI B 162/04, BFH/NV 2005, 1613; vom 27.07.2009 – I B 219/08, BFH/NV 2010, 45; vom 08.11.2016 – X B 28/16, Rz 10; und vom 23.10.2019 – IX B 54/19, Rz 15[↩]
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- Bundesfinanzhof: Andreas Focke