Behördliches Versagen – und das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ ab1.

Behördliches Versagen – und das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren

Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen.

Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

Dem Bürger darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden.

Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung, sofern die Erklärung des Beteiligten nicht von vornherein unglaubhaft ist, den Umstand in Rechnung zu stellen, dass es dem Beteiligten aus Gründen, die in der Sphäre einer Behörde liegen, auf deren Tätigkeit er keinen Einfluss hat, unmöglich ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die ohne das behördliche Versagen unschwer aufzuklären wäre2.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof etwa in einem Fall, in dem das Finanzgericht eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf -sehr pauschal gehaltene- Ausführungen in einem Steuerfahndungsbericht gestützt hatte, obwohl es diese Ausführungen nicht mehr überprüfen konnte, weil die beim dortigen Kläger beschlagnahmten Originalunterlagen im Bereich der Finanzverwaltung unberechtigt vorzeitig vernichtet worden waren, einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bejaht3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. September 2015 – X B 134/14

  1. vgl. auch zum Folgenden, BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; und vom 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 13.02.2014 – X B 168-170/13, BFH/NV 2014, 876, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 05.02.2014 – X B 138/13, BFH/NV 2014, 720[]