In einer Einspruchsentscheidung ist eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten.

Auch wenn eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung unterbleibt, liegt kein Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vor, die nach § 55 Abs. 2 FGO die Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr zur Folge hätte.
Die Rechtsmittelbelehrung zur Einspruchsentscheidung ist nicht wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung auf elektronischem Wege rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht „unrichtig“ i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, der für den im Streitfall maßgeblichen Verfahrenszeitraum (2010) bestimmte, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei. Ein Verweis auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) war insoweit nicht geboten1.
Der Bundesfinanzhof folgt der zitierten Rechtsprechung des BFH und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im BFH, Urteil in BFHE 243, 158 Bezug. Die Rechtsausführungen in jener Entscheidung gelten entsprechend für § 55 Abs. 1 FGO (Belehrung über die Rechtsmittelfrist) und § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente), wenn es -wie im Streitfall- um die für die Klageerhebung maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung geht.
Ob sich insoweit aufgrund der mit Wirkung ab 1.08.2013 durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.20132 eingeführten Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO für danach erteilte Rechtsbehelfsbelehrungen etwas anderes ergibt, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2014 – VIII R 51/12
- BFH, Urteil vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158; BFH, Beschlüsse vom 12.12 2012 – I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272; vom 12.10.2012 – III B 66/12, BFH/NV 2013, 177; s. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 10 K 766/12 E, EFG 2013, 190; FG Münster, Beschluss vom 06.07.2012 11 – V 1706/12 E, EFG 2012, 1811; ebenso zur Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 1 SGG: BSG, Urteil vom 14.03.2013 – B 13 R 19/12 R, Kranken- und Pflegeversicherung 2013, 120, sowie zur Rechtsbehelfsbelehrung nach der VwGO: OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2012 – 2 A 53/12. A, NVwZ-RR- 2012, 950; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 – L 3 R 879/10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 4 L 115/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012, NVwZ-RR 2012, 457[↩]
- BGBl I 2013, 2749[↩]