Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den Bundesfinanzhof

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch die Urteilsformel.

Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den Bundesfinanzhof

Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren.

Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.

Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus1.

Soweit auch die Klageanträge der Klägerinnen nicht ihrem Klagebegehren entsprechen, steht einer Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils durch den Bundesfinanzhof dabei auch die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, wonach ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO regelmäßig nicht vorliege, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt sei2.

Denn das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln3, denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag4. Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht5.

Weiterlesen:
Die verspätete Verfahrensrüge

Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz -wie im Streitfall im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision- der Bundesfinanzhof. Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels6.

Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen7.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juni 2017 – X B 106/16

  1. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH, Beschluss vom 19.08.2015 – V B 26/15, BFH/NV 2015, 1599, Rz 12 f., m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 29.07.2010 – I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098, Rz 15[]
  3. BFH, Urteil vom 04.09.2008 – IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II. 3.a[]
  4. BFH, Beschluss vom 07.11.2007 – I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II. 1.a[]
  5. BFH, Beschluss vom 08.06.2006 – IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 10.12 2003 – IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265, m.w.N., unter II. 2.[]
  7. BFH, Beschlüsse vom 06.10.2010 – I R 12/09, BFH/NV 2011, 275, Rz 8; und vom 21.07.2016 – X R 36/08, BFH/NV 2017, 42, Rz 8, m.w.N.[]