Ein Beigeladener ist gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen1.

Die Beschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. April 2017 – IV B 75/16
- BFH, Beschluss vom 02.12 1999 – II B 17/99, BFH/NV 2000, 679[↩]