Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss

Ein Beigeladener ist gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen1.

Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss

Die Beschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. April 2017 – IV B 75/16

  1. BFH, Beschluss vom 02.12 1999 – II B 17/99, BFH/NV 2000, 679[]
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