Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Frist des § 129 Abs. 1 FGO begründet worden ist.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde die Beschwerdeschrift innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt. Sie enthält einen bestimmten Antrag und bezeichnet auch die angefochtene Entscheidung. Dass die Beschwerdebegründungsschrift erst sechs Wochen später beim Finanzgericht einging, berührt das Verfahren nicht.
Denn aus § 129 FGO ergibt sich nicht die Verpflichtung, die Beschwerde zu begründen und die Begründungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht einzureichen1.
Es reicht aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der Antragstellung und der Begründung des Antrags auf AdV im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich erkennbar ist2. Entsprechendes gilt, wenn -wie im Streitfall- das Begehren des beschwerdeführenden Finazamtes als Beschwerdeführer aus der Antragstellung im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Vorbringen in der Vorinstanz hervorgeht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. November 2021 – I B 44/21