Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verhandlungstermins fehlt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch bereits deshalb, weil die Ladung zum Termin nicht anfechtbar ist und eine Beschwerde deshalb unzulässig wäre. Denn § 128 Abs. 2 FGO bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozesslei-tende Verfügungen -zu denen auch Ladungen gehören1- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. April 2017 – IX S 7/17 (PKH)
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82[↩]