Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Beweisaufnahme, muss das Finanzgericht bei Beweiserhebung durch einen Sachverständigen § 82 FGO i.V.m. §§ 386 bis 414 ZPO beachten und insbesondere nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmen, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll1.

Danach ist es grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben2. Mit eigenen Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige allenfalls ausnahmsweise, nämlich nur „soweit es erforderlich ist“ (§ 404a Abs. 4 ZPO), zu beauftragen, wenn bereits hierfür eine dem Gericht fehlende Sachkunde erforderlich ist3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 17/12