Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden.
Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen1.
Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Kläger in dieser Weise seiner Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht nachgekommen. Vielmehr führt er selbst aus, dass er mit seiner Klage nicht das Ziel verfolgt habe, eine Überprüfung der vom Finanzamt angesetzten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen, sondern es ihm nur darum gegangen sei, „das Finanzamt zur Schaffung der Voraussetzungen dafür anzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung von Steuererklärungen in die Lage versetzt wird“. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Gegenstand einer gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage hinreichend zu bezeichnen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. August 2013 – III B 13/13
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 31.07.2007 – VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304[↩]











