Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts, muss er gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO mit seiner Revisionsbegründung innerhalb dieser Frist die Umstände bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss er neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.
Notwendig ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat1. Eine vollständige und umfassende Auseinandersetzung mit dem FG, Urteil ist nicht erforderlich; auch ist nicht geboten, dass die Revisionsbegründung die Argumentation des Finanzgericht widerlegt2.
Nach Ablauf der -gegebenenfalls verlängerten- Begründungsfrist sind Ergänzungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die innerhalb dieser Frist abgegebene Begründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entspricht3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2023 – X R 4/21
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 23.08.2017 – X R 9/15, BFH/NV 2018, 42, Rz 12 und BFH, Beschluss vom 12.05.2022 – VI R 37/20, BFH/NV 2022, 1183, Rz 16, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 03.02.2010 – IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, unter II. 1.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.05.2013 – I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 19; und vom 16.10.1998 – III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, unter II. 1. der Entscheidungsgründe[↩]