Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt1.
Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht gleichzusetzen mit der bloßen Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und dem Begehren auf Aufhebung2. Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen3, sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben4. Ermittlungen ins Blaue hinein muss es nicht anstellen.
Der Bundesfinanzhof konnte im vorliegenden Fall jedoch letztlich offenlassen, welche Anforderungen im Streitfall angesichts der Tatsache, dass gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren läuft, an die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens gestellt werden müssen und können. Die Angaben der Kläger in der Klageschrift reichen zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens jedenfalls nicht aus und in den weiteren Schriftsätzen haben sie sich hierzu trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzgericht nicht geäußert.
Die Klageschrift enthält lediglich die Anträge, die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die Gewerbesteuermessbescheide sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für die Streitjahre aufzuheben. Die Kläger haben lediglich behauptet, der Bericht über die durchgeführte Fahndungsprüfung spiegele ihre steuerlichen Verhältnisse nicht korrekt wider. Der Kläger habe weder sämtliche unterstellten Einnahmen gehabt, noch hätte er diese Einnahmen bei den unterstellten Ausgaben erwirtschaften können. Die Einnahme- und die Ausgabeseite hingen eng miteinander zusammen und beides müsse in einem bestimmten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis habe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht berücksichtigt.
Bei dieser Sachlage konnte das Finanzgericht den Gegenstand des Klagebegehrens selbst bei der gebotenen Auslegung der Klage anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen5 nicht hinreichend sicher bestimmen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass den Klägern eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung in der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. November 2013 – X B 130/13
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.01.2002 – VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306[↩]
- Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 48[↩]
- BT-Drs. 12/1061, S. 15[↩]
- BFH, Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.[↩]
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 14; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 64[↩]










