Im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist der Antragsteller erpflichtet, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO darzulegen und zu substantiieren.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein gerichtlicher AdV-Antrag – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Satzes 2 der Vorschrift – nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung muss bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags vorliegen. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich1. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO darzulegen und zu substantiieren. Hiean fehlt es, wenn die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, dass sie einen AdV-Antrag beim Finanzamt bereits gestellt hat und ein solcher vom Finanzamt abgelehnt worden ist.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 6 V 248/15
- BFH, Beschluss vom 06.03.2013 – X S 28/12, BFH/NV 2013, 959[↩]