Das bereits gepfändete Auto – und die Mitnahme von Schlüssel und Fahrzeugpapieren

Die bloße Erneuerung von Pfandsiegelmarken ist ebenso wie das Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere eines gepfändeten Fahrzeugs keine (erneute) Pfändung.

Das bereits gepfändete Auto – und die Mitnahme von Schlüssel und Fahrzeugpapieren

Fällt das Pfandsiegel nach einer wirksamen Pfändung ab oder wird es unzulässigerweise entfernt, besteht die Pfändung fort1. Die bloße Erneuerung der Siegelmarken ist daher keine erneute Pfändung.

Das Aufspüren und Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere ist gleichfalls keine Pfändung. In Analogie zu § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich ein Pfandrecht am Kfz automatisch auch auf den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II2. Die Wegnahme der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere führen auch nicht zu einer Pfändung des Kfz; sie erschweren lediglich die unberechtigte Nutzung des Fahrzeugs, sichern das Pfandrecht und erleichtern die Verwertung der Pfandsache.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2019 – VII R 6/18

  1. Klein/Werth, a.a.O., § 287 Rz 9[]
  2. Staudinger/Gursky/Wiegand (2017), § 952 BGB Rz 20, m.w.N.[]

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