In der bloßen Rüge, das Finanzgericht, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO)1.
Soweit der Kläger vorbringt, das Finanzgericht habe seinen Vortrag übergangen und damit das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift diese Rüge daher nicht durch.
Dass das Finanzgericht im Ergebnis den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt ist, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. September 2023 – IX B 96/22
- Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 292, m.w.N.[↩]