Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Finanzgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Dabei ist -wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Finanzgericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht.
Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens1.
Im konkreten, hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bedeutete dies: Auch wenn nach dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Antrag die Kläger allein die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrten, haben sie in dem Verfahren vor dem Finanzgericht zahlreiche Einwände gegen die Ermittlung der laufenden Einkünfte der WEG erhoben. Die Kläger begehren daher zumindest hilfsweise auch die Herabsetzung des festgestellten laufenden Gewinns.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 2018 – IV R 6/16
- z.B. BFH, Urteil vom 14.09.2017 – IV R 34/15, Rz 16[↩]