Das Finanzgericht – und der Hinweis für eine sachdienliche Antragstellung

Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden.

Das Finanzgericht – und der Hinweis für eine sachdienliche Antragstellung

Dabei konnte es der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Verfharen dahinstehen lassen, ob die Klägerin mit dieser Rüge bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen ist, weil sich die behaupteten Hinweise nicht aus dem Protokoll ergeben. Nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nach § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Reichweite der negativen Beweiskraft hängt mithin davon ab, ob die Erteilung von Hinweisen hinsichtlich der Antragstellung auch gegenüber dem fachkundigen Vertreter der Klägerin als wesentlicher Vorgang nach § 160 Abs. 2 ZPO zu werten ist1. Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt.

Anders als die Klägerin meint, hätte das Finanzgericht mit einem derartigen Hinweis seine Hinweispflicht nicht verletzt, sondern gerade erfüllt. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Sachdienlich und im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Allerdings darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen2. „Sach“-dienlich ist nur derjenige Antrag, der dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden. Nicht maßgebend ist, welchen Inhalt die später ergehende Entscheidung hat. In der Sache begehrte die Klägerin die Beseitigung des Amtshilfeersuchens. Das hätte sie mit der Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht erreicht. Sie hätte dafür einen weiteren Prozess anstrengen müssen, der sich auch hinsichtlich des Kostenrisikos nicht von dem vorliegenden Prozess unterschieden hätte.

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Die Behauptung, der Hinweis zeuge von Parteilichkeit, weil das Finanzgericht unbedingt die Akteneinsicht habe ermöglichen wollen, berührt die Sachdienlichkeit eines etwaigen Hinweises nicht und lässt im Übrigen keine konkrete Zulassungsrüge erkennen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 94/21

  1. zum Hinweis gegenüber dem nicht vertretenen und selbst nicht fachkundigen Kläger BFH, Beschluss vom 25.11.2014 – X B 98/14, BFH/NV 2015, 504, Rz 11[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 18.09.2019 – II R 15/16, BFHE 266, 57, BStBl II 2021, 64, Rz 18[]