Der in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt nicht zur Zulassung der Revision.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom Finanzgericht gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensmangels ebenfalls entzogen1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2020 – VI B 29/20
- BFH, Beschluss vom 05.04.2017 – IX B 18/17, Rz 4[↩]