Ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (sog. Grundurteil). Ein Grundurteil darf nur über den Grund eines Anspruchs ergehen; ein Grundurteil, mit dem (auch) über die Höhe des Anspruchs oder einzelne -die Höhe des Steueranspruchs beeinflussende- Besteuerungsgrundlagen entschieden wird, ist dagegen nicht zulässig1.
Anspruch i.S. des § 99 Abs. 1 FGO ist nicht der prozessuale Anspruch des Anfechtungsklägers, mit dem sich dieser gegen den von der Finanzbehörde geltend gemachten Steueranspruch zur Wehr setzt, sondern der materielle Steueranspruch selbst2. Demzufolge ist die Frage, was zum Anspruchsgrund einerseits und was zur Anspruchshöhe andererseits gehört, nach den entsprechenden Bestimmungen des materiellen Steuerrechts zu beantworten.
Ob das Finanzgericht ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO erlassen hat, bestimmt sich nach dem Tenor. Ist dieser nicht eindeutig, sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen3.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Grundurteil unzulässig, wenn das Finanzgericht darin nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe des materiellen Steueranspruchs getroffen hat.
Das Grundurteil des Finanzgericht kann nicht in ein zulässiges Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden.
Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Finanzgericht durch Zwischenurteil über eine oder mehrere4 entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widerspricht. Beim Ergehen eines Zwischenurteils in diesem Sinne steht den Beteiligten ein Widerspruchsrecht zu, auf das sie unter Umständen vom Gericht zuvor hinzuweisen sind5.
Der Umdeutung der vom Finanzgericht eindeutig als Grundurteil i.S. des § 99 Abs. 1 FGO erlassenen Entscheidung steht im Streitfall entgegen, dass Feststellungen des Finanzgericht zu einem Hinweis auf ein mögliches Widerspruchsrecht der Beteiligten gegen den Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO oder zu einem Einverständnis der Beteiligten mit einem solchen Zwischenurteil fehlen.
Da die Vorentscheidung nicht ergehen durfte, wird sie im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof ersatzlos aufgehoben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Grundurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Grundurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf6.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2013 – II R 64/11
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 17.12 2008 – III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.06.1986 – V R 93/76, BFH/NV 1987, 781, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2009, 1087, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.04.1994 – VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.02.1998 – I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 – III R 43/11, BFH/NV 2013, 86[↩]










